Schulbesuchs-verordnung

Fehltage:
Fehltage können im Zeugnis eingetragen werden.

Hinweise auf die Schulbesuchsverordnung:
Sehr geehrte Eltern!

Die Schulbesuchsverordnung in Baden-Württemberg sieht ähnlich aus wie in den anderen Bundesländern und setzt eindeutig fest, wie die Schülerinnen und Schüler ihre Schulbesuchspflicht erfüllen.

Aus der Schulbesuchsverordnung und aus dem Schulgesetz des Landes ergibt sich auch, dass die Eltern bzw. die Sorgeberechtigten für den geregelten Schulbesuch verantwortlich sind. Unentschuldigte Schulversäumnisse sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße be­legt werden.

1. Schulbesuchspflicht besteht für alle Unterrichtsveranstaltungen – auch für die freiwilligen, zu denen sich die Schülerin/der Schüler angemeldet hat. 

2. Wenn eine Schülerin/ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert ist (z.B. durch Krankheit), teilen Sie das der Schule bitte unverzüglich mit, spätestens am zweiten Fehltag. Geben Sie bitte auch den Grund und die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit an. 

3. Die Schule kann ggf. die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen, unter Umständen sogar die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses. 

4. Befreiungen von der Schulbesuchspflicht in einzelnen Fächern – z.B. im Sport – sind nur in Ausnahmefällen möglich und erfordern stets, dass Sie sich mit der Schule rechtzeitig in Verbindung setzen und in der Regel ein ärztliches Attest vorlegen. Auch hier kann. u.U. die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses notwendig werden. 

5. Beurlaubungen vom Schulbesuch sind nur in besonders begründeten Fällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Die Beurlaubungsgründe sind in der Schulbesuchsverordnung aufgeführt:

  • kirchliche Veranstaltungen oder Gedenktage (siehe auch im Anhang!)
  • Ausübung eines Ehrenamts
  • Lehrgänge von Verbänden, sofern die Teilnahme vom Verband befürwortet wird,
  • Heilkuren oder Erholungsaufenthalte, die vom Staatlichen Gesundheitsamt oder vom Vertrauensarzt einer Krankenkasse veranlasst worden sind,
  • Teilnahme am Schüleraustausch,
  • Teilnahme an sportlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Wettbe­werben
  • Teilnahme an Arbeitskreisen der Schüler,
  • wichtiger persönlicher Grund wie

– Eheschließungen in der Familie, 
– Hochzeitsjubiläen der Eltern, 
– Todesfall in der Familie, 
– Wohnungswechsel oder 
– schwere Erkrankungen in der Familie

Diese Aufzählung enthält alle Punkte, die in der Schulbesuchsverordnung stehen. Darüber hinaus sind Beurlaubungen nicht möglich. Keine Beurlau­bungsgründe sind insbesondere:

  • Familienurlaub außerhalb der Ferien
  • Familienfeiern von Bekannten und Freunden
  • private Besuche von Veranstaltungen, Konzerten usw. ….

Bereits gebuchte Reisen, gekaufte Flugtickets oder Konzertkarten und dergleichen mehr sind für die Schule kein Grund, entgegen der Schulbesuchsverordnung doch Urlaub zu gewähren!

Versuche, diese Regelungen durch Krankmeldungen zu umgehen, müssen von den Schulen pflichtgemäß dem zuständigen Ordnungsamt gemeldet werden und führen in der Regel zu erheblichen Bußgeldbescheiden, im Wiederho­lungsfall zu Geldstrafen. Bitte ersparen Sie sich und uns unnötigen Ärger mit solchen Problemen!

Anhang:

Beurlaubung aus religiösen Gründen auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag:

  • Montag nach der Konfirmation oder der Erstkommunion bzw. Tag der Fir­mung für die betreffenden Schülerinnen und Schüler,
  • Fest des Fastenbrechens sowie Opferfest für muslimische Schülerinnen und Schüler,
  • Karfreitag und Ostermontag des griech.-orthod. Osterfestes für griech.- orthod. Schülerinnen und Schüler;
  • Schülerinnen und Schüler anderer Religionsgemeinschaften wollen sich bitte mit ihren Anliegen an die Schulleitungen wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Schleifer-Dürr 
Realschulrektorin